Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2, 3, 4 und 5 haben einen Anspruch auf eine Ersatzpflege, wenn der pflegende Angehörige oder Vertraute durch Urlaub oder Krankheit an der Pflege gehindert ist. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf die Verhinderungspflege. Sie können lediglich den monatlichen Betrag von 131 € für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen.
Seit dem 01.07.2025 gilt für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein einheitliches Budget: Gesamtleistung von bis zu 3.539 € pro Jahr – ab Pflegegrad 2 und unabhängiger Verwendung für Verhinderungspflege und/oder Kurzzeitpflege in Kombination möglich.
Die zeitliche Höchstgrenze wird auf bis zu 8 Wochen (56 Tage) pro Kalenderjahr erhöht, sowohl für Verhinderungs- als auch Kurzzeitpflege.
Die Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt: Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 sofort – ohne Wartezeit.
Das Pflegegeld wird in der Zeit der Verhinderungspflege um die Hälfte reduziert aber weiterbezahlt.
Die Verhinderungspflege muss nicht im Vorfeld beantragt werden. Wichtig ist aber, dass private Pflegepersonen alle Belege und Nachweise zu den Aufwendungen sammeln, um sie dann im Nachhinein bei der Pflegekasse einzureichen.
Unser Tipp für pflegende Privatpersonen ist, sich nach sechs Monaten Pflege zu fragen, wie eine effiziente Entlastung aussehen könnte. Ihr „Entlastungskonzept“ können Sie dann mit uns besprechen. Wir prüfen daraufhin noch einmal alle Möglichkeiten. So können Sie sicher sein, dass Ihre Ansprüche an die Pflegekasse ausgeschöpft sind und Sie einen verläßlichen Partner an Ihrer Seite haben.